Beihilfenparagraf(im Fremdenpolizeigesetz) Bedeutung

Suchen

Beihilfenparagraf(im Fremdenpolizeigesetz)

Beihilfenparagraf(im Fremdenpolizeigesetz) Logo #42643Paragraf im Fremdenpolizeigesetz, der besagt, dass Angehörigen bis zu sechs Monate Haft auferlegt werden kann, wenn sie gegenüber der Fremdenpolizei falsche Aussagen bezüglich des Aufenthalts eines untergetauchten Familienmitgliedes machen.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42643
Keine exakte Übereinkunft gefunden.